Es waren die alliierten Siegermächte, die schon im Oktober 1943 in Moskau festgelegt hatten, dass die faschistischen Hauptkriegsverbrecher sich vor einem Gericht der Völker verantworten sollten. Zwar war der Krieg noch nicht gewonnen. Es war aber klar, dass angesichts der monströsen Verbrechen in allen okkupierten Ländern am Ende des Krieges auch eine juristische Abrechnung erfolgen müsse. Basierend auf dem „Londoner Statut“, in dem sich die vier Siegermächte über das Verfahren verständigt hatten, wurde am 20. November 1945 in Nürnberg, der Stadt der NSDAP-Reichsparteitage, der Prozess gegen 24 Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof eröffnet.
Es war eine illustre Runde, die stellvertretend für die verschiedenen Bereiche der faschistischen Herrschaft auf der Anklagebank Platz nehmen musste. Angeklagt waren führende Repräsentanten als Personen und als Repräsentanten der faschistischen Reichsregierung, der NSDAP und aller ihrer Untergliederungen, der SA, der SS, des SD und der Gestapo, als Vertreter der Wehrmacht, der Wirtschaft und des Propagandaapparates. Die vier alliierten Ankläger zeigten, dass für die Verbrechen Personen und Institutionen des faschistischen Apparates gleichermaßen Verantwortung trugen.
Die Anklagepunkte des „Londoner Status“ lauteten: Gemeinsamer Plan bzw. Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Angeklagt wurden Verbrechen in den vom deutschen Faschismus angegriffen und okkupiert Ländern. Das Gericht sah sich nicht als zuständig, die faschistischen Verbrechen gegen die deutsche Bevölkerung zu ahnden. Man ging jedoch davon aus, dass mit dem Verfahren Rechtsmaßstäbe gesetzt würden, auf deren Grundlage später deutsche Gerichte diese Verbrechen selbstständig verfolgen könnten. Am 30. September und 1. Oktober 1946 wurden nach fast einem Jahr Verhandlungsdauer zwölf der vierundzwanzig Angeklagten zum Tode verurteilt. Sieben Angeklagte erhielten langjährige oder lebenslange Haftstrafen. Drei Angeklagte wurden freigesprochen. Die Todesurteile wurden am 16. Oktober 1946 vollstreckt.
Das Urteil erklärte faschistische Verbände zur „verbrecherischen Organisation“, so dass Angehörige dieser Formation bereits wegen Mitgliedschaft angeklagt und verurteilt werden konnten. Als verbrecherische Organisation wurde u.a. die SS mit allen ihren Untergliederungen, d.h. auch die Waffen-SS-Einheiten eingestuft. Dieses Urteil gilt bis heute und verbietet es eigentlich, SS-Freiwillige aus den verschiedenen europäischen Ländern zu rehabilitieren, wie es in den baltischen Staaten geschieht.
Der Nürnberger Prozess schuf in seinem Statut und Urteil Völkerrecht. Kein Staat bzw. kein Regierungsvertreter kann sich bei Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf „nationales Recht“ oder auf „Handeln auf Befehl“ berufen. Diese Prinzipien wurden auch durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 11. Dezember 1946 einstimmig bestätigt. Damit haben das Urteil des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses und dessen juristischen Prinzipien bis heute nichts an Gültigkeit verloren.